
Laut Paragraf 13, Absatz 4 des 5. Sozialgesetzbuches haben alle Versicherten unter gewissen Voraussetzunge des Leistungsbringers das Recht, sich in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraum - EWR - (EG-Länder + Island, Norwegen, Liechtenstein) behandeln zu lassen, wobei die dafür anfallenden Kosten von der persönlichen Krankenkasse erstattet werden.
Damit eine Kostenerstattung genehmigt wird, müssen alle Leistungsvoraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt werden (auch die Heilmittel-Richtlinien inklusive des Indikationskatalogs). Hierfür ist eine ärztliche Verordnung und eventuell eine Genehmigung der Krankenkasse bei Verordnung einer Heilmaßnahme, die nicht dem Regelfall entspricht, notwendig. Bei ambulanten oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen ist eine Antragstellung bei der zuständigen Krankenkasse erforderlich.
Im jeden Fall sollten Sie sich vor Behandlungsbeginn mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.
Steuerabzug:
Die Kosten für Ihren Kuraufenthalt können in der Steuererklärung nach Abzug der Rückerstattungen im Bereich der „außergewöhnlichen Belastungen“ eingetragen werden und somit je nach individuellen Besteuerungsumständen eine Steuerminderung bewirken.
Für Kuraufenthalt werden Beiträge aus den sogenannten Zusatzversicherungen (nach dem Versicherungsvertragsgesetz VVG) ausgerichtet, welche die Schweizer Versicherten freiwillig abschließen können. Der Umfang der Leistung richtet sich nach den jeweiligen Versicherungsbestimmungen. Setzen Sie sich in jedem Fall vor Kurbeginn mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung.